AGB
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
1.2 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
1.3 Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
§ 2 Angebote, Montagekosten und Preise
2.1.1 Angebote der RS Technik über Preise und Lieferzeiten sind unverbindlich. Fixtermine gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch die RS Technik. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind nur annähernd maßgebend. Lieferzeiten erfolgen unter dem Vorbehalt termingerechter Selbstbelieferung. Der Auftraggeber ist an seine Bestellung 3 Wochen gebunden. Die RS Technik behält sich eine Frist von 3 Wochen zur Annahme oder Ablehnung eines Auftrages vor.
2.1.2 Die Montage und Inbetriebsetzung ist in den Preisen grundsätzlich nicht inbegriffen, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Wird die Montage durch die RS Technik ausgeführt, so berechnet sie hierfür jeweils die gültigen Stundensätze für Montagelöhne, die Fahrstunden, die Fahrtkosten sowie die jeweiligen Tagespauschalen für Unterkunft und Verpflegung.
2.2 Die Preise verstehen sich, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, ab Werk. Alle Preisangaben erfolgen ausschließlich Umsatzsteuer.
2.3 Erfolgt die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss und haben sich seitdem die Kosten insbesondere aufgrund gestiegener Energiepreise, Tariflöhne und -gehälter, Steuern oder aus sonstigen Gründen erhöht, wird ein entsprechend erhöhter Verkaufspreis berechnet.
§ 3 Liefertermine
3.1 Erfolgt eine Leistung nicht zu dem als verbindlich angegebenen Termin, so kann der Auftraggeber nach Ablauf von zwei Wochen der RS Technik eine Nachfrist von 3 Wochen setzen, mit der Erklärung, nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist vom Vertrage zurückzutreten. Wird eine Frist durch den Eintritt von Umständen verzögert, die nicht von der RS Technik verschuldet worden sind, so verlängert sich die Frist angemessen. Für den Umfang der Lieferung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
3.2 Ein nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber durch den Verzug der RS Technik entsteht, wird bis zu höchstens 5% der Nettoauftragssumme gedeckt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei grobem Verschulden.
§ 4 Abnahme und Gefahrübergang
4.1.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen ist der Sitz der RS Technik. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln der RS Technik, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers der RS Technik oder des Herstellerwerkes geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Teillieferungen sind zulässig.
4.1.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die die RS Technik nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über.
4.2 Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Sendung durch die RS Technik gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
4.3 Die Obliegenheiten des § 377 HGB gelten mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen binnen 3 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung und Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Für Auftraggeber, die kein Kaufmann im Sinne des HGB sind, verlängert sich diese Frist um eine Woche.
§ 5 Zahlungen
5.1.1 Die Zahlung der Rechnung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sofort bei Lieferung in bar ohne jeglichen Abzug zu erfolgen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllung Statt angenommen.
5.1.2 Einziehungs- und Diskontspesen sowie Stempelsteuer werden zusätzlich erhoben und sind sofort fällig. Wenn Teilzahlungen vereinbart wurden, sind die Abzahlungsbeträge pünktlich zu entrichten.
5.2 Gerät der Auftraggeber mit mehr als einer Rate in Rückstand, wird der gesamte Rest sofort fällig, auch wenn Wechsel bzw. Darlehen mit späterer Fälligkeit laufen.
5.3 Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnungen wegen etwaiger von der RS Technik bestrittener Gegenansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
5.4 Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
§ 6 Gewährleistung
6.1 § 1 Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von RS Technik gelieferten Waren an den Auftraggeber.
6.2.1 Die Gewährleistung der RS Technik beschränkt sich unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche nach Wahl der RS Technik darauf, dass als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache geleistet wird.
6.2.2 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist der RS Technik unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum der RS Technik. Über die erforderlichen Ausbesserungsarbeiten entscheidet die RS Technik. Ihr steht für die Nacherfüllungsarbeiten eine angemessene Frist zu. Für alle notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Absprache mit der RS Technik die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist die RS Technik von der Mängelhaftung frei.
6.2.3 Lässt die RS Technik eine ihr gestellte, angemessene Nachfrist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen, so hat der Auftraggeber ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht besteht auch in den Fällen des dritten Fehlschlagens der Nacherfüllung. Nur wenn die Nacherfüllung trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
6.2.4 Von den durch die Nacherfüllung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die RS Technik, vorausgesetzt, dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten. Dieses trifft insbesondere für den Rücktransport des Liefergegenstandes zu.
6.3.1 Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn nach den Feststellungen der RS Technik von unbefugter Seite ohne ihre Einwilligung an dem Gerät unsachgemäße Arbeiten durchgeführt wurden.
6.3.2 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen. Keine Gewährleistung wird übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung; fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte; übermäßige Beanspruchung; bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe; bei Verstoß gegen Betriebsanleitungen. Keine Gewährleistung wird übernommen soweit auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers eine behelfsmäßige Instandsetzung erfolgt, es sei denn, die RS Technik trifft ein grobes Verschulden.
6.4 Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur, bei grobem Verschulden, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens, in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit die RS Technik garantiert hat. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
6.5 Sachmängelansprüche - gleich aus welchen Rechtsgründen - verjähren nach 12 Monaten. Abweichend von Satz 1 gilt die gesetzliche Verjährungsfrist bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten.
6.6 Im Übrigen gelten bei Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieses § 6 entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser die RS Technik über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, der RS Technik alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurückzuführen ist.
§ 7 Rücktritt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung
7.1 Wesentliche Verschlechterungen in der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigt die RS Technik, Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurück zu treten.
7.2 Sofern die RS Technik Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung hat, kann sie unabhängig von der tatsächlichen Höhe einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15% der Rechnungssumme geltend machen. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. Der Auftraggeber kann den Nachweis führen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
8.1 . Die RS Technik behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich die RS Technik nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Sie ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält.
8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übertragen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl -, Feuer-, und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs-, und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat er der RS Technik unverzüglich schriftlich Nachricht zu erteilen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, RS Technik die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den, der RS Technik entstandenen Ausfall.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. (Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.)
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
8.3.1 Verliert die RS Technik durch Einbau und Montage das Eigentum an den von ihr gelieferten Gegenständen, so räumt der Auftraggeber der RS Technik zur Absicherung der Werklohnforderungen ein entsprechendes anteiliges Miteigentum ein.
8.3.2 Der Auftraggeber darf die gelieferten Gegenstände, solange der Eigentumsvorbehalt oder das Miteigentum besteht, weder verkaufen, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie bei Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung Dritter ist die RS Technik davon unverzüglich zu verständigen. Die Pfandgläubiger sind auf den Eigentumsvorbehalt bzw. das Miteigentum der RS Technik hinzuweisen.
8.3.3 Nur mit schriftlicher Genehmigung ist der Auftraggeber berechtigt, den Liefergegenstand weiterzuverkaufen oder zu verarbeiten. Der Auftraggeber tritt jedoch der RS Technik bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab, die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt, so lange er sich vertragsgetreu verhält und keine Zahlungsfähigkeit verliert. Die Befugnis der RS Technik die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
8.4 Übersteigt der Wert der für die RS Technik bestehenden Sicherheit die Forderung an den Auftraggeber um mehr als 20%, so ist die RS Technik auf Verlangen des Auftraggebers zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.
8.5 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts und des Miteigentums ist der Auftraggeber verpflichtet, das dem Eigentum unterliegende Gerät gegen Eingriffe von Dritten zu sichern sowie unverzüglich gegen Feuer und Diebstahl für eigene Rechnung zugunsten der RS Technik zu versichern und dieses auf Verlangen nachzuweisen. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung ist die RS Technik berechtigt auf Kosten des Auftraggebers selbst eine Versicherung abzuschließen. Der Auftraggeber tritt alle etwaigen Entschädigungsansprüche in Höhe der besicherten Forderung an die RS Technik ab, die diese Abtretung annimmt.
8.6.1 Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungen und Versicherungspflichten und den übrigen, sich aus dem Eigentumsvorbehalt und Miteigentum der RS Technik ergebenden Pflichten nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Auftraggebers an dem Gegenstand. Die RS Technik ist berechtigt, sofort Herausgabe zu verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht wird, soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann handelt, ausdrücklich ausgeschlossen.
8.6.2 Hat der Auftraggeber Miteigentum an dem Gegenstand, so verzichtet er auf sein Miteigentum und verpflichtet sich, den Gegenstand an die RS Technik zu übereignen. Alle dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber zu tragen.
8.6.3 Die RS Technik ist berechtigt, den wieder in Besitz genommenen Gegenstand nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Der Erlös nach Abzug der Kosten wird dem Auftraggeber auf seine Schuld gut gebracht.
8.7 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, des Miteigentums sowie die Pfändung des unter Eigentumsvorbehalt bzw. Miteigentums stehenden Gegenstandes durch die RS Technik gilt nicht als Rücktritt vom Vertrage.
8.8 Bei Insolvenz- und Vergleichsverfahren gilt das Aussonderungsrecht im Sinne des § 47 Ins0 an Ware und Erlösen als vereinbart.
§ 9 Zurückbehaltungs- und Pfandrecht
Der Auftraggeber räumt der RS Technik - unabhängig von den ihr gesetzlich zustehenden Rechten - ein rechtsgeschäftliches Zurückbehaltungs- und Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in ihren Besitz gelangten Gegenständen ein. Die Rechte sichern auch alle früheren Ansprüche der RS Technik und aller Firmen der RS Technik AG aus anderweitigen Vertragsverhältnissen. Der Auftraggeber gestattet der RS Technik, den Gegenstand freihändig zu verwerten.
§ 10 Ankauf eines Gebrauchtgerätes
Wird der Ankauf eines Gebrauchtgerätes vereinbart, so gilt der am Tage der Vereinbarung aufgrund des Gesamtzustandes einschließlich Ausrüstung und Werkzeuge angemessene Preis. Bei späterer Veränderung oder einer Weiterbenutzung bis zur Übergabe des Liefergegenstandes sind etwaige erforderliche Reparaturen sowie die Wiederherstellung des Zustandes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom Auftraggeber auszuführen bzw. die Kosten von ihm zu tragen. Wenn nichts anderes vereinbart wird, hat die Anlieferung des Gebrauchtgerätes auf Kosten des Auftraggebers zu erfolgen.
§ 11 Haftungsausschluss
11.1 Werden zwingend vorgeschriebene Schutzvorrichtungen auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers nicht bezogen, so ist die RS Technik von jeglicher Haftung befreit, sofern es infolge des Fehlens der Schutzvorrichtungen zu Schäden kommt.
11.2 Bei Sachschäden außerhalb der Gewährleistung haftet die RS Technik dem Grunde und der Höhe nach entsprechend den Bedingungen und dem Betrag einer abgeschlossenen oder abzuschließenden Haftpflichtversicherung. Wurde keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so beschränkt sich die Haftung auf den Betrag des Entgelts der Reparatur des Schadens.
11.3 Über diese Bestimmungen hinaus werden keine Schäden auch mittelbare Schäden nicht, gleich welcher Art und gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie geltend gemacht werden, von der RS Technik ersetzt.
11.4 Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht bei grobem Verschulden, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens. Gleiches gilt in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird und beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern und bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit die Auftraggeberin garantiert hat.
§ 12 Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess - ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Herten. Für die Geschäftsbeziehung gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des UN - Kaufrechts.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so werden damit nicht die gesamten Bedingungen unwirksam. Vielmehr tritt anstelle der unwirksamen Klausel die gesetzliche Regelung.
RS Technik AG, Niederlassung, Zum Schacht III / 9, DE-59192 Bergkamen Sept 2020